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Hund allein in Bönener Wohnung – Polizei: „Zuständige Behörde ist aktiv geworden“

Hund allein in Bönener Wohnung – Polizei: „Zuständige Behörde ist aktiv geworden“

++×UPDATE am Samstagabend:

Der Kreis als Veterinärbehörde hat den Hund in Absprache mit dem Bönener Ordnungsamt un Obhut gegeben,  bis die Besitzerfamilie aus dem Urlaub zurückgekehrt ist.+++

Lesen Sie HIER die Mitteilung des Kreises.

 

Für riesige Aufregung sorgt wie berichtet seit Freitag (29. 7.) der Fall eines Hundes, den eine Familie in Bönen in ihrer Wohnung zurückgelassen hat, nachdem sie vor einigen Tagen in den Urlaub fuhr.

Das Tier bekommt nach derzeitigen Informationen Wasser und Futter, wird offenbar auch ausgeführt, daher sehen die Behörden derzeit keinen Anlass zum Einschreiten, obwohl der einsame Hund in der Wohnung über Stunden pausenlos bellt.

Nachdem der private Hundeschutzhof „Lifetime for dogs“ den Fall im Netz öffentlich gemacht hat, schlagen Wut, Entsetzen, Empörung und Unverständnis hohe Wogen. Unter dem Ursprungspost sammelten sich bis zum Samstagmorgen bereits über 1000 Kommentare an. Ausnahmslos alle User fordern: „Da muss was passieren. Holt den Hund da raus!“

Auch die Community von Ausblick am Hellweg/Rundblick Unna ist betroffen und zornig über das Verhalten der Besitzerfamilie und die Untätigkeit der Behörden. Tatsächlich erklärte sich auf Nachfrage unserer Redaktion am Samstagmorgen (30. Juli) die Kreispolizeibehörde Unna nicht für diesen Fall zuständig. 

Die Polizeiwache in Unna. (Foto Rinke)

Man habe Kenntnis von diesem Hund, bestätigte uns ein Sprecher der Polizeileitstelle in Unna, wo die Diskussionen in den sozialen Medien natürlich ebenfalls verfolgt werden.

Zuständig sei jedoch die Gemeinde Bönen.

„Das Ordnungsamt der Gemeinde Bönen hat den Fall gestern vor Ort geprüft“, bestätigte der Polizeisprecher entsprechende Informationen, die gestern noch „Lifetime for dogs“ als Update gegeben hatte.  Damit sei die zuständige Behörde aktiv geworden.

Gemäß dieser Prüfung liege keine Gefährdung des Tierwohls vor:

„Es gibt nach dem Ergebnis dieser Prüfung vor Ort eine Person, die den Hund regelmäßig füttert und ihm Wasser gibt und die ihn auch ausführt“,

erläutert der Polizeisprecher den Sachstand. Eine Zuständigkeit der Polizei sei daher im Moment nicht gegeben.

Auf die Frage der nächtlichen Ruhestörung durch das stundenlange Gebell ging der Polizeisprecher am Samstag nicht ein, verwies für weitergehende Informationen  auf Montag.

Unter dem Ursprungspost erschien am späten Freitagabend ein aus dem Russischen übersetzter Kommentar, der, bisher noch unbestätigt, von der Besitzerfamilie des Hundes stammen soll. Er lautet wie folgt:

„… ich bin einer der Besitzer dieses Hundes, wir sind vor 5 Tagen gefahren. Der Hund hat Essen, Wasser und mehr, unsere Freunde kommen jeden Tag zu ihr, gehen dreimal am Tag spazieren, spielen, füttern sie.“ Man habe 18 Stunden im Zug gesessen, das könne der Hund nicht aushalten. „Wir haben alle Beweise, dass der Hund Wasser, Essen bekommt. Freunde gehen zu ihr.“ Der Kommentar endet mit der Mahnung, „den Hund anderer Menschen in Ruhe zu lassen“.

Mehrere Foristen wiesen in den Kommentaren auf die novellierte Tierschutz-Hundeverordnung hin. Dort heißt es unter

§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten

(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3

1.
ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren,
2.
mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren und
3.
regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.

Weiter heißt es:

§ 8 Fütterung und Pflege

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;
4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

 

 

 

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