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11 Freunde dürft ihr nicht sein: Polizei klingelt und zählt Partygäste im Wohnzimmer? Coronaregeln und Grundrechte

11 Freunde dürft ihr nicht sein: Polizei klingelt und zählt Partygäste im Wohnzimmer? Coronaregeln und Grundrechte

Heute ist Silvester – größere Partys sind verboten. Insbesondere für Ungeimpfte hat die NRW-Regierung strikte Kontaktlimitierung verfügt.

Die zum 28. 12. 21 abermals aktualisierte Coronaschutzverordnung (HIER) beschränkt zwischenmenschliche Kontakte nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch im privaten Raum. Also in den eigenen vier Wänden. Höchstens 10 Geimpfte/Genesene (aus beliebig vielen Haushalten) dürfen zusammenkommen, und sobald auch nur ein einziger Ungeimpfter dabei ist, gilt „Eine Haushalt plus höchstens 2 weitere Personen“.

 

Auszug aus der Coronaschutzverordnung NRW, Gültigkeit 28. 12. 21 bis 12. 1. 22. / Screenshot

Inwieweit derartige Eingriffe in die Privatsphäre überhaupt machbar und statthaft sind, wurde bereits im Frühjahr dieses Jahres heftig diskutiert, als die sogenannte „Bundesnotbremse“ in Kraft trat. Diese reglementierte die Bürger ebenfalls bis in die privaten Wohnstuben – auf dem Papier.

Stellen wir uns die Szenerie also aus aktuellem Anlass erneut vor.

Es klingelt heute am frühen Silvesterabend an der Haustür, zwei Polizeibeamte stehen auf der Schwelle, grüßen höflich, treten ein und zählen die Leute, die mit Luftschlangen im Haar und Papphüten auf dem Kopf in der Wohnstube um die Erdbeerbowle sitzen.

Theoretisch ist das seit Dienstag, 28. Dezember, möglich. Ebenso wie schon im April, als die bundeseinheitliche Corona-Notbremse  in Kraft trat. Sie nahm empfindliche Eingriffe in mehrere Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger vor:

So schränkte sie auch die Unverletzlichkeit der Wohnung ein, die aus den Coronaschutzverordnungen des Landes NRW bis dato ausdrücklich ausgeklammert war – in der jetzt neuen, die zunächst bis zum 12. Januar gilt, nicht mehr.

Auch das Bundesinfektionsschutzgesetz  rührte in seiner bis zum 30. Juni 21 gültigen Fassung an der Unverletzlichkeit des privaten Raums:

„§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung

(9) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden.“

Fotoquelle: Screenshot Pressebriefing 23. 4. 21, Bundesgesundheitsministerium

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann wurde explizit zur Unverletztlichkeit der Wohnung im Rahmen eines Pressebriefings von einem Reporter befragt. Ja, bestätigte der CDU-Minister, man beschränke auch die Kontakte im privaten Bereich, also im eigenen Haus, in der eigenen Wohnung, auf dem Balkon und im Garten.

Welche Konsequenzen die Bürger daraus zu erwarten haben? Darauf antwortete Laumann eher unverbindlich:

„Ich glaube jetzt nicht, dass wir in Nordrhein-Westfalen große Sonderaktionen machen, um zu klingeln und zu zählen, wieviel Leute in der Wohnung sind.“

Was im Frühsommer durchaus kontrolliert wurde, war die damalige nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr: schon allein deshalb,

„… damit die, die sich dran halten, nicht als die Dummen vorkommen gegenüber denen, die sich nicht dran halten.“

Pressekonferenz mit Minister Karl-Josef Laumann am 23. 4. 21 – zum Video HIER.

 

Polizeikontrollen zu Hause? Innenminister Reul wie Vize-Ministerpräsident Stamp sagen: „Nein!“

Die sogenannte „Unverletzlichkeit der Wohnung“ ist in Artikel 13 Grundgesetz geregelt. Das Gesetz dient dem Schutz der räumlichen Privatsphäre vor Eingriffen des Staates.  Ähnlich wie bei der Meinungs- oder Glaubensfreiheit handelt es sich um ein Freiheitsrecht.

Erst gestern hatte Vize-Ministerpräsident Joachim Stamp vor der Presse unterstrichen: „Wir schicken nicht die Polizei in die Wohnzimmer. Daran ändert sich nichts.“

Und NRW-Innenminister Herbert Reul hatte bereits bei der Vorstellung der Polizeistrategie für die Vorweihnachts- und Weihnachtszeit im November betont: „Wir gehen nicht in private Wohnungen. Es sei denn, in den Wohnungen gibt es Vorkommnisse, die das nötig machen.“ Dies gilt gemäß dem NRW-Polizeigesetz allerdings ohnehin immer. Dort heißt es in Paragraf 41:

Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freizügigkeit, der Freiheit der Person:

Grundrechte sind wesentliche Rechte, die Mitgliedern der Gesellschaft gegenüber Staaten als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden. In erster Linie sind sie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, sie können sich jedoch auch auf das Verhältnis der Bürger untereinander auswirken („Drittwirkung“).

Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit: Einschränkung etwa durch Zwangsimpfung

Die körperliche Unversehrtheit ist Bestandteil des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 2 GG), kann jedoch durch spezifische Gesetze außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden. Beispielsweise können Menschen Blutproben zur Aufklärung einer Straftat entnommen werden. Die Erlaubnis dazu hat der Gesetzgeber am § 81a StPO (Strafprozessordnung) gegeben. Auch ein Seuchenfall kann dazu führen, dass nach § 20 IfSG (Infektionsschutzgesetz) Menschen zwangsweise geimpft werden müssen. (Quelle Juraforum)

Grundrecht auf Freiheit der Person: Einschränkung etwa durch Ausgangssperre

Das Grundrecht der Freiheit der Person ist in Art. 2 Absatz 2 Satz 2 und Art. 104 GG sowie Art. 5 EMRK normiert und umfasst die körperliche Bewegungsfreiheit. Art. 104 GG: (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes … beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

Dieses Grundrecht schützt demnach die Freiheit, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen.

Grundrecht auf Freizügigkeit: Einschränkung etwa durch Reiseverbote

Freizügigkeit bedeutet auf das Bundesgebiet bezogen das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Eine Eingriffsermächtigung, die ausdrücklich in Art. 104 GG vorgesehen ist, ist die vorläufige Festnahme bei dringendem Tatverdacht einer Straftat.

Quelle: Juraforum.de

Kommentare

WORDPRESS: 6
  • schmunzler vor 3 Jahren

    Mein Dank an die Redaktion für die aufwendige Übersicht ohne Bezahlschranke.
    Die Kontrollen werden wohl bundesweit unterschiedlich ausfallen und auch davon abhängen, welchen Druck die jeweiligen regionalen Provinzpolitiker auf die Behörden ausüben können. Wie im richtigen Leben gibt es da auch Scharfmacher und gemäßigte besonnene Vertreter.
    Wer den Anteil der politischen Scharfmacher, die nach immer schärferen Maßnahmen schreien, vor zu viel Übergriffigkeit bei den Freiheitseinschränkungen friedlich warnen möchte, hat die Möglichkeit, an einem überparteilichen gemeinsamen Montagsspaziergang teilzunehmen.
    Der nächste angemeldete Montagsspaziergang in Unna findet am
    03.01.2021 statt und beginnt um 18.00 Uhr am Marktplatz Unna.
    Die Veranstaltung ist offiziell beim Ordnungsamt angemeldet und steht somit unter dem Versammlungsschutz der Polizei.
    https://t.me/nrw_denkt_anders_aktiv/1060
    Eine aktuelle Übersicht über angemeldete Spaziergänge in der Region erhalte ich auf dieser Seite, auch wenn ich persönlich nicht bei telegram oder irgendwelche sonstige soziale Netzwerke angemeldet bin.
    https://t.me/s/nrw_denkt_anders_aktiv
    Alleine für letzten Montag wurden bundesweit Protestspaziergänge in über 1250 Städten und Gemeinden angemeldet. Dazu kommen noch die nicht angemeldeten und die an den Tagen davor und danach.
    Hier nur ein einzelnes Beispiel aus einer Kleinstadt mit Teilnehmern, welche von einzelnen politischen Scharfmachern als „rechtsextreme Wirrköpfe“ bezeichnet werden:

    https://video.twimg.com/ext_tw_video/1474378338777055276/pu/vid/1280×720/N5TxjJay95lL1dH3.mp4?tag=12
    Wer diese gesellschaftliche Entwicklung nicht beobachtet oder nicht darüber berichtet, verdrängt sie nur, vorhanden ist sie aber trotzdem.

  • Harald Erhardt vor 3 Jahren

    Weder eine Strafe bei Impfunwilligkeit oder eine Immpflicht noch das Eindringen der Beamten ohne kriminellen Hintergrund in Wohnungen und Häuser sind für mich nicht zu Erlauben ,zu Erlauben sind der Besuch eines Friseurs einer Fusspflege bei unfähigkeit dies selber tun zu können der Einkauf beim Supermarkt oder in ein Laden für Bekleidung der Besuch von nahen Angehörigen im krankenhaus oder Altersheim das Recht auf Beförderung mit Bussen und in Ausnahmefällen mit der Bahn so wie sich Bewegen zu können in Deutschland wo mann will sind Unabdingbar zu erlauben ,was ich natürlich für nicht erforderlich halte sind Urlaubsübernachtungen in Hotels der Besuch im Sportstudio Bordellbesuche
    Urlaubsreisen ins Ausland Der Besuch eines Sonnenstudios oder eines konzerts Discothek Stadions sollten verboten werden sofern eine Pandemie Festeht also als Erwiesen Anzusehen ist ,aber es müssen immer mehere Meinungen von einen Staatsunabhängigen Und einem Ehrenamtlichen Gremiums von Ärzten und Wissentschaftlern !Aber das aller aller wichtigste ,ist das Dorsten und sein Test als Ungültig erklärt wird und durch einen neuen Test der eine Infektion festellen kann ersetzt wird damit die Infektionszahlen zuverlässig
    Ermittelt werden können nur so kann mann eine Strategie gegen die Corona Krankheit Enteickeln was jetzt ist ,ist Vetternwirtschadt und Hoheitsrangeleien einfach Unglaublich und immer wieder von den selben Leuten wird den sie wollen kein Ende der Pandemie !Söder Lauterbach Scholz die Grünen alle wollen an ihrem Macht Vakeum Festhalten und das geht gar nicht und ist zutiefst Undemokratisch !!!

    • Micha im Netz vor 3 Jahren

      Wenn das Denken und Schreiben sortiert werden, die Groß- und Kleinschreibung beachtet, dann würde das ein guter Beitrag werden!