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NRW kippt Erlass: Booster nach 4 Wochen nur in Einzelfällen

NRW kippt Erlass: Booster nach 4 Wochen nur in Einzelfällen

Der Abstand zwischen Zweit- und Drittimpfung soll mindestens 5 Monate betragen – 4 Wochen Mindestabstand sind nur in Einzelfällen möglich:

Das NRW-Gesundheitsministerium zieht seinen umstrittenen Booster-Erlass (Bericht HIER) zurück. Bzw. es „präzisiert“ die Vorgaben, wie es in einer heutigen Pressemitteilung heißt:

„Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) empfiehlt zurzeit die Auffrischungsimpfungen für alle Personen ab 18 Jahren, deren vollständige SARS-CoV-2-Grundimmunisierung bereits mindestens fünf Monate her ist. Insbesondere zur Bekämpfung der Omikron-Variante ist es dringend erforderlich, die Auffrischungsimpfungen mit vollem Tempo weiter voranbringen.

Im Rahmen der kommunalen Impfangebote können sich auch Personen boostern lassen, deren Grundimmunisierung mindestens vier Monate zurückliegt.

Davon unberührt bleiben Einzelfallentscheidungen aufgrund einer medizinischen Indikation für eine frühere Auffrischungsimpfung, sofern hier ein Mindestabstand von vier Wochen erreicht ist.

Der im Impferlass vom 13. Dezember 2021 thematisierte Mindestabstand von vier Wochen stellt demnach ausdrücklich keine Empfehlung, sondern eine absolute Untergrenze für Einzelfallentscheidungen dar.

Dieses Impfintervall orientiert sich an der aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu COVID-19-Impfungen, wonach zum Beispiel eine Auffrischungsimpfung bei immundefizienten Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort bereits vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis zur Optimierung der Impfserie verabreicht werden kann.

Der neuerliche Erlass trägt darüber hinaus den aktuellen Entwicklungen Rechnung und ermöglicht den Kreisen und kreisfreien Städten, auch am 1. und 2. Weihnachtstag sowie am Neujahrstag Impfangebote zu organisieren, um die Impfungen der Bevölkerung weiter schnellstmöglich voranzubringen.

Zum Hintergrund:

Aktuell empfiehlt die STIKO regelhaft sechs Monate nach erfolgter SARS-CoV-2-Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung für Personen ab 18 Jahren. Verkürzungen dieses Impfabstands sind nach ärztlichem Ermessen möglich.“

Quelle Land NRW

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