Maske bitte – rund ums Stadion.
Um, so die Stadt Dortmund, „dem aktuellen Pandemiegeschehen entgegenzuwirken“, erlässt sie per Allgemeinverfügung eine Maskenpflicht, welche im öffentlichen Raum rund um das Stadion – deckungsgleich mit dem Bereich des Glasverbots – gilt.
Die Maskenpflicht wird im öffentlichen Raum rund um das Stadion folgendermaßen begrenzt:
- Im Süden: Die südliche Trasse der Bahnlinie Dortmund–Schwerte/Soest der DB AG (hinter Signal-Iduna-Park)
- Im Westen: Strobelallee vom Kreuzungsbereich Strobelallee/Im Rabenloh bis zur Einmündung Bolmker Weg und Bolmker Weg von der Einmündung Strobelalle bis zur südlichen Trasse der Bahnlinie Dortmund–Schwerte/Soest der DB AG (hinter Signal-Iduna-Park)
- Im Norden: Strobelallee vom Kreuzungsbereich Im Rabenloh/Strobelallee bis zum Abgang zur Unterführung des Stadtbahnhaltepunktes „Stadion“ inklusive des Wirtschaftsweges bis Höhe des Parkplatzes des Verwaltungsgebäudes der Westfalenhallen
- Im Osten: Bolmker Weg von der südlichen Bahntrasse bis zur Unterführung Stadtbahnhaltepunkt „Stadion“ inklusive des Platzbereiches des Kiosks SIP, der östlich des Bolmker Weges gelegenen ersten Parkplatzreihen der Parkplätze C 1 und C 2, des westlichen Teils des Wendehammers an der Bushaltestelle „Parkplatz C“, der Straße Am Sonnenblick von der Einmündung Bolmker Weg bis zur Zufahrt des Parkplatzes C 2.
Das Verbot erstreckt sich bei den Straßen im Grenzbereich jeweils auf beide Straßen- und Gehwegseiten.
Die mindestens medizinische Maske muss drei Stunden vor Spielbeginn und zwei Stunden nach Spielende in dem beschriebenen Außenbereich getragen werden.
Die Maskenpflicht gilt nicht:
für Kinder bis zum Schuleintritt. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen,
für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,
an festen Sitz- oder Stehplätzen von gastronomischen Einrichtungen (Imbiss- und Ausschankständen),
im Übrigen zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske nur wenige Sekunden dauert,
für Inhaber sowie Beschäftigte der Einrichtungen bzw. Verkaufsstände, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches) ersetzt wird.
Die Allgemeinverfügung gilt ab Freitag, 3. Dezember, zunächst bis einschließlich Dienstag, 21. Dezember 2021.
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