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Flächendeckend 2G in NRW ab 16 Jahren – Ungeimpfte werden „weitgehend aus gesellschaftlichem Leben ausgeschlossen“ – Keine Rückkehr zur Maskenpflicht im Unterricht

Flächendeckend 2G in NRW ab 16 Jahren – Ungeimpfte werden „weitgehend aus gesellschaftlichem Leben ausgeschlossen“ – Keine Rückkehr zur Maskenpflicht im Unterricht

„Ich hoffe, dass möglichst viele nicht geimpfte Menschen hierdurch ihre ablehnende Haltung zum Impfen nochmal überdenken.“

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) hat heute Mittag vor der Presse im Landtag die schon von Ministerpräsident Wüst angekündigten Coronaverschärfungen angekündigt. Sie treten mit der aktualisierten Coronaschutzverordnung NRW am Mittwoch, 24. November, in Kraft. Betroffen sind der Freizeitbereich wie auch das Arbeitsleben.  

Menschen, die weder gegen Covid-19 geimpft noch von Covid genesen sind, werden durch die flächendeckende Einführung der 2G-Regel, O-Ton Laumann, „weitgehend aus dem gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen“. Er erhoffe sich dadurch noch ein Umdenken möglichst vieler Ungeimpfter, sagte Laumann.

„Wir haben eine Pandemie der Ungeimpften“, unterstrich der Minister seine Position. Ein überwiegender Teil der Corona-Patienten auf den Intensivstationen sei nicht immunisiert.

„Es ist nicht verantwortbar, sich nicht impfen zu lassen.“

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von Beschränkungen auf 2G und 2Gplus ausgenommen.

Das gilt auch für den Besuch von Weihnachtsmärkten, die unter 2G fallen. Lesen Sie HIER die konkreten Vorgaben für den Weihnachtsmarkt Unna.

Gesundheitsminister Laumann stellte die neuen Regeln am Dienstagmittag vor der Presse vor. (Screenshot vom Livestream via FB/ Land NRW)

2G und 2G plus

Die 2G-Regel gilt auf der Grundlage der dann aktualisierten Coronaschutzverordnung ab diesem Mittwoch im gesamten Freizeitbereich. Darin eingeschlossen sind sämtliche Weihnachtsmärkte, die Gastronomie, der Fußball, Kino, Kultur…

2Gplus – zusätzlich zum Impf-/Genesenennachweis muss ein Test vorgelegt werden – gilt überall dort, wo sich Menschen enger begegnen – bei Tanzveranstaltungen, in Bars, in Diskos oder Karnevalsveranstaltungen.

3G betrifft alle Arbeitnehmer

3G gilt ab morgen am Arbeitsplatz: Alle, die an ihren Arbeitsplatz gehen, müssen genesen, geimpft oder getestet sein. „Das bedeutet, dass die rund eine Million Arbeitnehmer zwischen 18 und 60 Jahren, die laut Statistik nicht geimpft sind, ab morgen täglich getestet werden„, so Laumann. Ebenso gilt 3G an Hochschulen und Universitäten, bei Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, für politische Gremien, für nicht touristische Übernachtungen, beim Friseur, bei der Fußpflege und kosmetischen Behandlungen. Außerdem tritt 3G laut der Bundesverordnung im ÖPNV in Kraft – in Bussen, Bahnen, auch im Flugzeug.

Was ist mit der Maske an der frischen Luft?

Eine Maskenpflicht draußen, wie von der Stadt Unna seit dem heutigen Dienstag für den Weihnachtsmarkt und den Wochenmarkt verfügt, sei in Ordnung, so Laumann. Das könnten Kommunen halten, wie sie wollten.

Was gilt in den Schulen?

Die Präsenzpflicht in Schulen auszusetzen sei angesichts der jetzigen Inzidenzen nicht erforderlich, so der Minister. Bei der Durchimpfungsrate bei über 18-Jährigen liege NRW inzwischen bei 85 Prozent. Man werde die Entwicklung im Blick behalten.

Eine Rückkehr zur Maskenpflicht im Unterricht hält der Gesundheitsminister „nicht für erforderlich“. Er wies auf die dreimal wöchentlichen verpflichtenden Selbsttestungen an den Schulen hin, die auch weiterhin fortgesetzt würden.

Am Mittwoch äußerte sich Schulministerin Gebauer und betonte: Es bleibt beim Präsenzunterricht. HIER

Kommt die Impfflicht?

Zur Impfpflicht sagte der Gesundheitsmininister: Man sei inzwischen an einem Punkt, wo man wohl sagen müsse: „Es geht nicht mehr anders.“

Um die Regeln wie vom Land gewünscht engmaschig zu kontrollieren, sollen die Kommunen nach Laumanns Ankündigung finanzielle Unterstützung bekommen. Die Einzelheiten werde der Haushaltsausschuss des Landes festlegen.

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Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick (Quelle Land NRW)

Einführung von 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich

Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind.

Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).

2G-plus-Regel in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen

Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Die gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.

Ergänzung der 3G-Regelungen

Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.

Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen.

Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen

Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen.

Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.

Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.

Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

Weitergehende Maßnahmen in Abhängigkeit von der Hospitalisierungsinzidenz und regionalem Infektionsgeschehen

Besonderem regionalen Infektionsgeschehen oder einer hohen Belastung der regionalen Krankenhäuser können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen Maßnahmen entgegenwirken.

Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von sechs weitergehende Schutzmaßnahmen nötig werden. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen.

HIER finden Sie die komplette Lesefassung der Coronaschutzverordnung NRW in ihrer Gültigkeit ab dem 24. 11. 2021

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Begleitende Pressemitteilung des Landes NRW/MAGS

Zur Begrenzung der erneut steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten treten ab Mittwoch, 24. November 2021, damit weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die im gesamten Freizeitbereich das ansteigende Infektionsgeschehen einbremsen sollen.

Hier gelten künftig umfassende und flächendeckende 2G-Regelungen für den Zugang bzw. 2G-plus-Regelungen für Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen wie etwa Clubs, Tanzveranstaltungen und Karnevalsveranstaltungen. Zudem gelten weitgehende 3G-Regelungen etwa bei Messen und Kongressen, nicht freizeitorientierten Versammlungen in Innenräumen und standesamtlichen Trauungen.

„Die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens ist besorgniserregend. Hier müssen wir gegensteuern. Wir setzen bewusst konsequent auf die 2G-Regel, weil nicht geimpfte Menschen viel stärker von einem schweren Verlauf der Erkrankung bedroht sind und deshalb das Gesundheitssystem viel stärker belasten. Wir wissen, dass auch Geimpfte die Infektion weitergeben können, aber ihnen droht nur in seltenen Fällen ein Krankenhausaufenthalt oder gar eine Intensivbehandlung. Deshalb bleibt für sie nach wie vor weitgehende Normalität möglich. Zugleich lautet nochmals mein dringender Appell an alle, die das bisher noch nicht getan haben: Lassen Sie sich impfen! Das schützt nicht nur Ihr eigenes Leben, sondern auch das Leben anderer. Und umso schneller können wir alle zur Normalität zurückkehren“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Zentrales Anliegen der Landesregierung ist es daher, die Impfkampagne voranzutreiben. Insgesamt sind über 71 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft.

Das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag bleibt auch für diese Menschen von Bedeutung. Daher gilt in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung.

Zudem wird das Tragen einer Maske auch im Freien nach wie vor dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Dort, wo die zuständige Behörde es ausdrücklich festlegt, ist es auch im Außenbereich Pflicht.

Die Corona-Schutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 21. Dezember 2021.

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